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Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe der Fördergesellschaft
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Kuratorium
§ 9 Besondere Vertreter
§ 10 Rechnungsprüfung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten


Satzung:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Gesellschaft der Freunde und Förderer des Ökoparkes Hertelsleite Schwarzenbach an der Saale e.V. Kurzbezeichnung: "Ökopark Hertelsleite" im folgenden Fördergesellschaft genannt. Die Fördergesellschaft hat ihren Sitz in Schwarzenbach an der Saale und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Die Fördergesellschaft kann Arbeitskreise bilden. Über die Bildung eines oder mehrerer Arbeitskreise entscheidet der Vorstand. Die Tätigkeit der Arbeitskreise darf nicht im Widerspruch zum Zwecke der Satzung stehen. Die Arbeitskreise können sich einen eigenen Namen geben mit dem Zusatz "... in der Fördergesellschaft des Ökoparkes Hertelsleite Schwarzenbach an der Saale e.V.".

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Fördergesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Die Fördergesellschaft hat den Zweck, für den (künftigen) Ökopark Hertelsleite Freunde und Förderer aus allen Kreisen der Bevölkerung zu gewinnen. Vorrangiges Ziel der Fördergesellschaft ist, den Aufbau und die Weiterentwicklung des Ökoparkes Hertelsleite ideell, materiell und durch stetige Mithilfe zu fördern. Durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sollen zukünftig Aufbau, wissenschaftliche Begleitung, Betreuung und Pflege des Ökoparkes Hertelsleite unterstützt werden. Die Fördergesellschaft soll Mittel für Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stellen. Insbesondere wird sie sich dafür einsetzen, das Verständnis der Bevölkerung für den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Fördergesellschaft will alle Freunde des Ökoparks Hertelsleite zusammenschließen und an ihrer Arbeit und Entwicklung durch Veranstaltungen, Berichte und Vorträge aus allen Gebieten teilnehmen lassen.

Die Fördergesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einlagen zurück. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Alle der Fördergesellschaft zufließenden Mittel werden ausschließlich nach deren Entscheidung verwendet. Doch können Mitglieder und Spender die Verwendung Ihrer Zuwendungen im Rahmen der Zwecke der Fördergesellschaft bestimmen. Die mit Hilfe der Zuwendungen der Fördergesellschaft erworbenen Gegenstände sollen - soweit möglich - in den Besitz derjenigen Einrichtungen des Ökoparkes Hertelsleite übergehen, zu deren Gunsten die Mittel bewilligt wurden.

Die Stadt Schwarzenbach/Saale - soll als Eigentümerin des Ökoparks Hertelsleite - das Eigentum an ihnen erwerben.

Mittel der Fördergesellschaft sollen nur für Zwecke verwendet werden, für die Staatsmittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Minderung der Staatszuschüsse für die Einrichtungen des Ökoparks Hertelsleite zur Folge haben.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Fördergesellschaft besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern, die Angehörigen des Kuratoriums (§8) gelten als Mitglieder.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden.

Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch Selbsteinschätzung fest. Als Richtsatz gilt für natürliche Personen ein Jahresbeitrag von mindestens 10,- €, ein Jahresbeitrag für Auszubildende Schüler und Studenten von mindestens 2,50 €. Für juristische Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes von mindestens 50,- €. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, diese Richtsätze neu festzusetzen.

Förderer sind Mitglieder, die einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 150,- € und mehr leisten.

Personen, die sich um die Fördergesellschaft oder um den Ökopark Hertelsleite in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluß des Kuratoriums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Kuratorium kann darüber hinaus einen Ehrenpräsidenten berufen. Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder, nicht jedoch deren Pflichten.

Förderer und sonstige Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Der Beitritt zur Fördergesellschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand und durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrags auf die Konten der Fördergesellschaft.

Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig zum 31. Januar des Kalenderjahres fällig. Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe sofort fällig.

Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand, schließlich durch die dreimalige Vorenthaltung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung oder durch Ausschluß.

Der Ausschluß aus der Gesellschaft ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen der Gesellschaft oder des Ökoparkes Hertelsleite oder bei grobem Satzungsverstoß - möglich. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand, das betroffene Mitglied ist vorher zu hören, der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen. Der mit Einschreiben zugestellte Brief gilt 3 Tage nach seiner Aufgabe bei der Post bei dem Mitglied als zugegangen.

Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied schriftlicher Einspruch, bei der Mitgliederversammlung zu. Das Einspruchsverfahren muß innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes bei dem Vorstand eingegangen sein. Durch Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch kann der Ausschluß nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Mit Verstreichen der Einspruchsfrist, bzw. mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluß wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied soll vom Beschluß der Mitgliederversammlung benachrichtigt werden.

§ 5 Organe der Fördergesellschaft

Organe der Fördergesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Kuratorium sowie besondere Vertreter (§ 30 BGB).

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im Schwarzenbacher Amtsblatt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit und die Verwendung der Mittel der Fördergesellschaft in dem abgelaufenen Geschäftsjahr

die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

die Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern

die Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern

die Berufung von Kuratoriumsmitgliedern

die Änderung der Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Soll über Punkte beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, so ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft (§ 11) können nicht auf diesem Wege beschlossen werden.

Die Auflösung der Fördergesellschaft (§ 11) kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.

Die Niederschrift über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung unterschreibt der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Fördergesellschaft, übernimmt die sachgemäße Verteilung der Geldmittel gem. § 3 und führt die Öffentlichkeitsarbeit durch.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende der Fördergesellschaft, zwei stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und die bis zu fünf weiteren Vorstandsmitglieder. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Fördergesellschaft sein.

Der Vorstand kann eine Person seines Vertrauens nach Maßgabe eines Geschäftsführervertrages mit der Wahrnehmung der Geschäfte allgemein oder im Einzelfall beauftragen und Bevollmächtigen.

Vertretungsberechtigt sind der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden allein, ferner der Schatzmeister und die weiteren Vorstandsmitglieder, jeweils zwei gemeinsam. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß diese Vertretung nur bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zum Zuge kommt.

Mit Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstandsvorsitzende beruft das Kuratorium und die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung eines Kuratoriums erfolgt schriftlich durch einfachen Brief an die zuletzt mitgeteilte Anschrift der Kuratoriumsmitglieder.

Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge auch entgeltlich erteilen. In den Jahren 1996 bis einschließlich 1998 darf die Summe aus diesen Aufträgen jährlich 15.000 DM nicht übersteigen. In den Folgejahren beträgt die Obergrenze der Auftragssumme den durchschnittlichen Jahresetat der drei vorangegangenen Jahre.

Der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - bei Verhinderung einer ihrer Stellvertreter - leitet die Sitzung des Vorstandes der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums. Sie haben das Recht, in alle Angelegenheiten der Fördergesellschaft mit Einschluß der Kassenführung Einsicht zu nehmen.

Redaktionelle Änderungen der Satzung der Fördergesellschaft kann der Vorstand vornehmen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen oder mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung des Vorstandes kann auch schriftlich erfolgen. Bei Beschlußfassung entscheidet - soweit nicht anders vorgesehen ist - die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Niederschrift über die Sitzungen des Vorstandes unterzeichnet der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein Schriftführer.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Fördergesellschaft und berät den Vorstand bei der Anlage des Vermögens. Innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres übergibt der Schatzmeister dem Kuratorium die Jahresrechnung und Vermögensübersicht zur Prüfung durch die Rechnungsprüfung.

§ 8 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand und weiteren Personen. Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vorstandsvorsitzende im Sinne des § 7 Ziff. 1 Abs. 2, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

Dem Kuratorium gehören an:

der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder

alle Vorstandsmitglieder

die ständigen Kuratoriumsmitglieder gem. § 8 Ziff. 3

weitere Personen, etwa Förderer, die vom Kuratorium ggf. auf bestimmte Zeit in das Gremium berufen werden

etwaige von der Mitgliederversammlung berufene Personen für die § 7 Ziff. 3 entsprechend gilt.

Ständige Kuratoriumsmitglieder der Bürgermeister der Stadt Schwarzenbach/Saale, der Landrat des Landkreises Hof, der Lehrstuhlinhaber des Instituts für Biogeologie an der Universität Bayreuth, der Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Hof.

Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden des Kuratoriums und bis zu 5 Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Die Repräsentation der Gesellschaft ist zuförderst die Aufgabe des Vorsitzenden des Kuratoriums und seiner Stellvertreter.

Das Kuratorium bestimmt die Leitlinien der Fördertätigkeit der Gesellschaft. Es erstellt einen jährlichen Förderplan als Maßgabe für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

Die Mitglieder des Kuratoriums stehen dem Vorstand beratend zur Seite. Sie haben das Recht auf Anwesenheit und Anhörung bei den Vorstandssitzungen. Dem Kuratorium obliegt die Entgegennahme des Jahresberichts und die Billigung der Jahresrechnung.

Das Kuratorium benennt Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder. Es entscheidet über die Verleihung von Auszeichnungen. Der Vorsitzende des Kuratoriums führt diese durch.

Das Kuratorium soll in der Regel einmal im Jahr zusammentreten, die Beschlußfassung des Kuratoriums kann auch schriftlich erfolgen. Jedes Kuratoriumsmitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen, bzw. vertreten sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Absendung eines einfachen Briefes unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds. Hinsichtlich der Beschlußfassung geht im übrigen § 7 Ziff. 9. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie der Vorsitzende des Kuratoriums oder einer seiner Stellvertreter und ein Schriftführer unterzeichnen. Das Kuratorium kann bestimmte Aufgaben auf von ihm zu bestimmende Ausschüsse übertragen.

§ 7 Ziff. 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Besondere Vertreter

Der Vorstand kann besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen.

Diesen obliegt insbesondere die Verwaltung zweckgebundener Zuwendungen; in diesem Rahmen sind sie auch zur Vertretung befugt.

Der Fördergesellschaft und etwaigen Spendern gegenüber tragen die besonderen Vertreter die Verantwortung für die richtige Verwendung der Mittel sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebes.

Die besonderen Vertreter berichten dem Vorstand auf Verlangen über Planungen und Ergebnisse Ihrer Aktivitäten. Im übrigen haben die besonderen Vertreter das Recht auf Anwesenheit und Anhörungen bei den Sitzungen des Vorstandes.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Kassen und Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung zu stellenden zwei Rechnungsprüfern. Für Ihre Amtszeit gilt § 7 Ziff. 3 entsprechend.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung der Fördergesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schwarzenbach/ Saale, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 14.5.96 in Kraft.

Satzung     ( Der Verein - Dokumente )